ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
R.S.A. GmbH - Rohrleitungsbau - Schweißtechnik - Anlagenbau
ALLGEMEINES
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) richten sich an die gewerblichen Besteller der Firma R.S.A. Schweiß-Schleif & Poliertechnik GmbH und somit an Unternehmer.
2. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich R.S.A. GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von R.S.A. GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag R.S.A. GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen R.S.A. GmbH zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
4. Die AGB beziehen sich auf die Lieferungen der Firma R.S.A. GmbH sowie deren Montage.
GELTUNGSBEREICH
1. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere AGB zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
VERTRAGSSCHLUSS
1. Unsere Angebote und Entwürfe sind stets freibleibend. Wir sind an die angebotenen Preise für die Dauer von 1 Monate nach der Abgabe des Angebotes gebunden. Erklärungen irgendwelcher Art des Montagepersonals sind für R.S.A. GmbH nur bindend, wenn sie von R.S.A. GmbH schriftlich bestätigt werden.
2. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich an den Besteller erklärt werden.
3. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die Montage gemäß dem Angebot und den Entwürfen erwerben zu wollen. Änderungen der Montagearbeiten, die sich aus nachträglichen Wünschen des Bestellers oder baulichen Abweichungen beim Besteller ergeben, gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
LIEFERZEIT / VERZUG
1. Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere das Vorhandensein aller Unterlagen, Freigaben, Bestätigungen usw. voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn R.S.A. GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B: Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen R.S.A. GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Montage vom Vertrag zurücktritt oder auf der Montage besteht.
RÜCKTRITTSRECHT
1. Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streik, Aussperrung oder Katastrophen berechtigt R.S.A. GmbH ganz oder teilweise zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne dieser Ziff. VI. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Montage erheblich verändern oder auf den Betrieb der R.S.A. GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht R.S.A. GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will R.S.A. GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat R.S.A. GmbH dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Montage vereinbart war.
3. R.S.A. GmbH verpflichtet sich in diesen Fällen, den Besteller unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.
VERGÜTUNG
1. Der angebotene Montagepreis ist bindend. Der Montage/Wartungspreis versteht sich – falls Anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde - ab dem Werk R.S.A. GmbH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 % über dem Basiszinssatz der EZB gem. § 1 DÜG.
4. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
5. Die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Bestellers aus dem Montage- und Wartungsvertrags sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
MONTAGE
Für die Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
a) Die Einholung der behördlichen Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben von Anlagen (gewerblich genutzte Heizanlagen sind nach den Betriebssicherheitsvorschriften anmelde- und genehmigungspflichtig),
b) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, Aufstellungsräume, Rauchabzüge, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
c) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von R.S.A. GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle alle Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
d) dem Montagepersonal beizustellende Hilfskräfte gemäß Vereinbarung,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom R.S.A. GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat R.S.A. GmbH auf Anforderung täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Der Besteller bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit der empfangenen Leistungen.
6. Ist der Besteller mit der Arbeitsweise des Montagepersonals nicht zufrieden, so ist sofort fernmündlich mit schriftlicher Nachbestätigung die Montageabteilung von R.S.A. GmbH zu verständigen und eine zusätzliche Überwachung der Baustelle zu verlangen.
7. Verlangt R.S.A. GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der Montage, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt ist.
VERGÜTUNG DER MONTAGELEISTUNGEN
1. Die Vergütung für die Montageleistungen wird nach Aufwand vereinbart.
2. Berechnet werden die vom Besteller auf den Tages- bzw. Wochenzetteln gem. Ziff. XI. 5. bestätigten Arbeitsstunden sowie die Zuschläge für Fahrtkosten, Reise- und Wartezeiten, Spesen, Unterkunft, Fuhrkosten sowie Fracht- und Gepäckbeförderungskosten, Telefon- und Telefaxkosten.
3. Die Montagerechnungen werden sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Der Besteller kommt durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 % über dem Basiszinssatz der EZB gem. § 1 DÜG.
GARANTIEN
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch R.S.A. GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
PRÜFUNGSPFLICHTEN DES BESTELLERS
1. Unbeschadet der Vorschriften des § 377 HGB, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Montage gegenüber R.S.A. GmbH schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt der Absendung. Nach Ablauf dieser Frist sind darauf beruhende Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Soweit die Haftung von R.S.A. GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von R.S.A. GmbH.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des Einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) kommen ausdrücklich nicht zur Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.